AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: Juni 2007

 

§ 1 Geltung
Unsere Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen und Verträge, insbesondere mit Kaufleuten und auch mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens (im folgenden „der Kunde“). Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden Lieferungen vorbehaltlos ausführen, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

 

 

§ 2 Vertragsschluss
Alle Angaben und Beschreibungen zu Waren sind freibleibend. Die zu unseren Angaben und Beschreibungen gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind; technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Mit der Bestellung einer Ware, die schriftlich zu erfolgen hat, erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wir verpflichten uns, vom Kunden als vertraulich bezeichnete Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen. Alle Vereinbarungen haben schriftlich zu erfolgen, mündliche Abreden haben nur nach schriftlicher Bestätigung Gültigkeit. Dies gilt auch für nachträgliche Änderungswünsche des Kunden, für die eine Mehrvergürtung verlangt werden kann.

 

§ 3 Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der Ware (der „Vorbehaltsware“) bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungsund Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Vorbehaltsware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Vorbehaltsware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziff. 2. und 3. dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren verkauft, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die mit diesen Waren Gegenstand des Kaufvertrages oder Teil des Kaufgegenstandes sind. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwandt, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag in dem gleichen Umfang an uns abgetreten, wie es für die Kaufpreisforderung bestimmt ist. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Der Kunde darf dagegen über derartige Forderungen nicht durch Abtretung verfügen. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Wir sind berechtigt, die Abtretung dem Drittschuldner bekannt zu geben. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Vorbehaltsware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist. Der Kunde verwahrt diese unentgeltlich für uns. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns

 

§ 4 Lieferung
Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferfrist setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Von uns genannte Lieferfristen und Termine sind annähernd, es sei denn, dass wir schriftlich und ausdrücklich eine verbindliche Zusage gegeben haben. Sie beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe, Brand- oder ähnliche Katastrophen, die außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind, auch wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten. Sofern wir verbindliche Fixtermine ausdrücklich schriftlich zusagen und deren Nichteinhaltung zu vertreten haben oder wir uns in Verzug befinden, hat der Kunde – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – Anspruch auf eine Verzugsentschädigung, höchstens jedoch bis 0,5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt höchstens bis zu 5 %. Hierüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen, sofern nicht in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder für Körperschäden zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit wir die Verzögerung der Lieferung zu vertreten haben. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden. Bei Sonderanfertigungen sind Über- oder Unterlieferungen von bis zu 10 % der Auftragsmenge zulässig. Falls eine engere Begrenzung erfolgen soll, ist hierüber eine gesonderte, schriftliche Vereinbarung zu schließen. Durch Herstellung bedingte Abweichungen in Maßen, Inhalt, Gewichten und Farbtönen sind im Rahmen des Handelsüblichen gestattet (Massenanfertigung), gleiches gilt für Abweichungen aufgrund des technischen Fortschritts und der entsprechenden Weiterentwicklung des Produkts. Wir kommen nur dann in Verzug, wenn die Leistung fällig ist und eine schriftliche Mahnung erfolgt ist. Wir sind berechtigt, Teillieferungen durchzuführen. Jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft.

 

§ 5 Vergütung 
Der von uns angegebene Preis ist bindend und gilt mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Alle Nebengebühren, öffentliche Abgaben, etwaige neu hinzukommende Steuern, Frachten sowie deren Erhöhungen, durch welche die Lieferung mittelbar oder unmittelbar betroffen und verteuert wird, sind, sofern nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, vom Kunden zu tragen. Mangels besonderer schriftlicher Vereinbarung sind unsere Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Der Kunde hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns anerkannt wurden. Das Recht der Zurückbehaltung aus jeglichem Rechtsgrund besteht nur, sofern Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Im Übrigen entsteht die Zahlungsverpflichtung unabhängig vom Eingang der Ware und unbeschadet des Rechts der Mängelrüge. Der Abzug von Skonto bedarf der gesonderten, schriftlichen Vereinbarung.

 

§ 6 Gefahrübergang
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen haben. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

 

§ 7 Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beginnt jeweils mit Rechnungsdatum, frühestens jedoch mit dem Tag des Gefahrenübergangs auf den Kunden. Entscheidend für die vertragsgemäße Beschaffenheit der Ware ist der Zeitpunkt des Verlassens unseres Werkes bzw. Auslieferungslagers. Wir leisten für Mängel der Ware, deren Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch unentgeltliche Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Zur Nachlieferung oder Nachbesserung hat der Kunde uns eine angemessene Frist zu gewähren. Verweigert der Kunde uns das Recht zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist, so sind wir von der Sachmängelhaftung befreit. Liefern wir zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so hat der Kunde die mangelhafte Sache an uns zurück zu gewähren. Der Kunde muss uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Mängelrügen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des Kaufpreises oder eines Teiles davon oder zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen, es sei denn, ihre Berechtigung ist durch uns schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt. Wir können die Beseitigung der Mängel verweigern, solange der Kunde seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht erfüllt. Lassen wir die uns gestellte angemessene Nachfrist zur Nachlieferung oder Nachbesserung fruchtlos verstreichen oder schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr. Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die von uns ausgegebene Produktbeschreibung als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Mängel bestehen nicht und es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, bei unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten und/oder gebrauchsüblichen Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der vertraglichen oder üblichen Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang aufgrund ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind. Keine Gewähr wird insbesondere übernommen für Abgasanlagen, die durch Wiederverkäufer, Käufer oder sonstige Abnehmer verändert wurden (etwa durch schweißtechnische oder andere Bearbeitung). Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, wenn der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden oder die Lieferadresse verbracht worden ist. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinen Abnehmern keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht, es sei denn etwas anders wird schriftlich vereinbart. Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen § 8 (sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in dieser Bestimmung geregelten Ansprüche des Kunden gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Ansprüche gegen uns wegen Sachmängel stehen nur den unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar.

 

§ 8 Sonstige Schadensersatzansprüche
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche (im folgenden „Schadensersatzansprüche“) des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, für Körperschäden, wegen der Übernahme einer Garantie, für das Vorhandensein einer Eigenschaft oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vorhersehbaren, vertragstypisch, unmittelbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, oder für Körperschäden oder wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit dieser vorstehenden Regelung nicht verbunden. Soweit dem Kunden nach dieser Bestimmung Schadensersatzansprüche zustehen,verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß § 7, soweit nicht Vorsatz vorliegt. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

 

§ 9 Werkzeuge und Formen
Werkzeuge und Formen sind unser Eigentum, auch wenn der Kunde die Anschaffungskosten ganz oder teilweise übernommen hat.

 

§ 10 Schlussbestimmungen 
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist, nach unserer Wahl, Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Wir sind jedoch auch berechtigt am Sitz des Kunden zu klagen. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.